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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: III B 137/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 33a Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Der Senat hat mit Urteil vom 18. März 2004 III R 50/02 entschieden, dass Wortlaut und Normzweck des § 33a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Regelfall einen Nachweis der Kürzung oder des Wegfalls öffentlicher Mittel durch Bescheide der zuständigen Behörden voraussetzt. Allerdings kann auch noch nachträglich eine Bescheinigung beigebracht werden, aus der sich die Kürzung öffentlicher Mittel ergibt. Im Einzelfall kann sie gänzlich entbehrlich sein, wenn der vollständige Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Hat die unterstützte Person trotz ernsthaften und nachhaltigen Bemühens von der zuständigen Behörde keine entsprechende Bescheinigung erlangt, ist die Finanzbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gehalten, im Wege der Amtshilfe von den zuständigen Behörden die für die Besteuerung notwendigen Auskünfte einzuholen.
Das Finanzgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen die Klage abgewiesen. Es ist ungewiss, ob und ggf. in welcher Höhe die Lebensgefährtin neben der von ihr bezogenen Arbeitslosenhilfe Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe gehabt hätte. Ferner hat sie weder Sozialhilfe beantragt noch sich ernsthaft um eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Höhe der gekürzten öffentlichen Mittel bemüht.
Ende der Entscheidung
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