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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: III B 140/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, es jedoch unterlassen innerhalb der bis zum 7. Februar 2003 verlängerten Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger hat lediglich mit der Rechtsmittelschrift vom 5. Dezember 2002 behauptet, die Revision sei zuzulassen, weil Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt würden und eine fristgerechte Begründung angekündigt.
Der Hinweis der Vorsitzenden des Senats in dem am 21. März 2003 dem Prozessvertreter des Klägers zugestellten Schreiben vom 18. März 2003 auf die fehlende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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