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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: III B 141/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 123 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 1.Halbsatz |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch das finanzgerichtliche Urteil nicht beschwert. Denn das Finanzgericht hat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen (vgl. zur besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der formellen Beschwer Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203, 204). Eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz ist indes nach § 123 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, und zwar selbst dann, wenn der Kläger in der Revisionsinstanz auf einen während des Klageverfahrens fallengelassenen Klagantrag --hier auf die ursprünglich begehrte Zusammenveranlagung-- zurück greift (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 1991 XI R 34/89, BFH/NV 1991, 829). Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre danach in einem künftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 1.Halbsatz FGO nicht.
Ende der Entscheidung
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