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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: III B 142/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestands ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.
Die Beschwerdebegründung genügt diesem Darlegungserfordernis nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO angeführten Gründe für die Zulassung der Revision berufen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht schlüssig das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes zu entnehmen. Die Klägerin trägt gegen das ihre Klage abweisende Urteil im Wesentlichen vor, der im Jahre 1999 verstorbene Vater ihres im Streitjahr 1998 siebzehn- bzw. achtzehnjährigen Sohns sei Sozialhilfeempfänger gewesen und habe seit 1990 keinen Unterhalt geleistet. Auch habe das Jugendamt damals keinen Unterhaltsvorschuss gezahlt, da der Kreis der Berechtigten erst 1992 für Kinder vom sechsten bis zum zwölften Lebensjahr erweitert worden sei. Ihr, der Klägerin, hätte daher eigentlich für die Zeit von 1986 bis 1992 ein Anspruch auf staatliche Unterstützung zugestanden. Diesen Unterhalt habe sie nach dem Tode des Kindsvaters durch die Aufnahme eines Darlehens finanziert. Nachdem seit 1992 auch zwölfjährigen Kindern ein Unterhaltsvorschussanspruch gegen das Jugendamt zugebilligt werde, sei es vor dem Hintergrund des Schutzes der Familie gerechtfertigt, die tatsächliche Unterhaltsleistung eines Elternteils für diesen Zeitraum, der lediglich eine Zwischenphase darstelle, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der pauschale Hinweis auf den Familienlastenausgleich werde dem Schutz der Familie nicht gerecht.
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Klägerin gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Insbesondere lassen die Ausführungen der Klägerin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erkennen. Die Klägerin hat nicht, wie es für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich ist, eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt und ausgeführt, dass die Beurteilung der Frage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.). Die Klägerin ist in ihrer Beschwerdebegründung auf diese Gesichtspunkte nicht eingegangen.
Ende der Entscheidung
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