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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: III B 143/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger hat keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934, m.w.N.).

Der BFH hat im Übrigen zur Frage der Neuherstellung einer Wohnung sowie zur bloßen Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BFH/NV 2003, 972) Stellung genommen. Die Rechtsfrage, wann ein begünstigter Ausbau vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, m.w.N.), ist ebenfalls geklärt.

2. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO hinreichend dargetan, dass nämlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH notwendig sei.

a) Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, 940).

Der Kläger hat bereits keine entsprechenden tragenden, sich angeblich widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt. Vielmehr trägt er lediglich vor, der BFH habe in seinem zum sog. anschaffungsnahen Aufwand ergangenen Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, 970) zur Frage Stellung genommen, wann Herstellungsaufwand vorliege. Diesen Ausführungen dürfte generelle Bedeutung zukommen.

Darüber hinaus bedarf es für eine erfolgreiche Divergenzrüge auch der Identität der von der Vorentscheidung und von der höchstrichterlichen Divergenzentscheidung beantworteten Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 19. Februar 1999 VIII B 3/98, BFH/NV 1999, 1079).

Der Kläger hätte daher vortragen müssen, inwieweit die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968 zur Abgrenzung Herstellungs-/Erhaltungsaufwand die vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Grundsätze zur Neuherstellung einer Wohnung bzw. zum Ausbau einer nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Wohnung berühren.

b) Auch wäre eine lediglich fehlerhafte Umsetzung dieser Rechtsprechungsgrundsätze im Streitfall nicht geeignet, den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zu erfüllen. Vielmehr muss hier ein offensichtlicher materieller Rechtsanwendungsfehler des FG von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbaren gesetzwidrigen Entscheidung vorliegen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).

Der Kläger behauptet indes lediglich, der Gebrauchswert der Wohnung sei durch die Aufwendungen wohl zweifelsfrei wesentlich verbessert worden, so dass im Ergebnis Herstellungsaufwendungen vorlägen. Damit wird allerdings allenfalls ein sog. schlichter Rechtsanwendungsfehler des FG behauptet. Im Übrigen führt allein die Tatsache, dass Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, nicht zur Annahme der Neuherstellung oder des Ausbaus einer Wohnung.

Von einer Darstellung des Tatbestandes sowie einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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