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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: III B 143/03
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1996, GG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 119 Nr. 3
InvZulG 1996 § 3 Satz 1 Nr. 5
InvZulG 1996 § 3 Satz 3
InvZulG 1996 § 5 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

a) Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 14. Mai 2003 X B 168/02, BFH/NV 2003, 1205).

Ist einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt worden, so ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 3 FGO). Von dieser Kausalitätsvermutung gibt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Nachweise im Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802) jedoch dann Ausnahmen, wenn sich die Versagung rechtlichen Gehörs nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern (nur) auf einzelne Feststellungen oder bestimmte Verfahrenshandlungen --z.B. einen unterlassenen rechtlichen Hinweis-- bezieht.

b) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt vor, nach dreijähriger Verfahrensdauer, in der dem Verfahren "keinerlei Fortgang gewährt" worden sei, sei der Bevollmächtigte in der letzten Woche vor dem Termin mehrfach überstürzt per Fax zu kurzfristigen Stellungnahmen aufgefordert worden, so dass eine konzentrierte ergänzende Befassung mit der Angelegenheit nicht mehr möglich gewesen sei. Es stehe in keinem Verhältnis, wenn nach jahrelangem Schweigen am Ende kurzfristig detaillierte Einzelunterlagen und -angaben angefordert würden. Wäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte er nochmals auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 5 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG) hinweisen können, Anspruchsgrundlagen, die das FG nicht geprüft und offensichtlich vollständig übersehen habe.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), dass es den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ihm eine Frist von drei Wochen zur ergänzenden Stellungnahme u.a. zur Frage der Betriebsaufspaltung einzuräumen, im Urteil abschlägig beschieden hat. Denn eine Zulassung der Revision kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Versagung rechtlichen Gehörs sich nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht und es ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das FG als einzig mögliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Investitionszulage § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 geprüft hat. Dies ist rechtlich zutreffend. Nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 sind Investitionen in Betriebsstätten des Handels vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG ausgeschlossen. Daraus folgt, dass eine Investitionszulage für derartige Investitionen nur beansprucht werden kann, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 InvZulG erfüllt sind. Hiervon macht die Rechtsprechung nur insoweit eine Ausnahme, als die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Mischbetriebes, dessen Schwerpunkt im verarbeitenden Bereich liegt, ausreicht, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 InvZulG erfüllt sind (Senatsurteil vom 14. November 2002 III R 42/01, BFHE 200, 178, BStBl II 2003, 362). Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 InvZulG nicht vorliegen, die Gewährung der Grundzulage wegen § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ausscheidet, kann ausgeschlossen werden, dass der Hinweis auf die vom Kläger genannten Vorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

2. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, genügt die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert und unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).

Der Kläger macht geltend, es stehe in Frage, in welchem Umfang das Gericht mögliche Anspruchsnormen auf die Gewährung von Investitionszulage zu berücksichtigen gehabt hätte. Offenkundig seien § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 5 InvZulG 1996 vollständig übersehen worden.

Damit wird schon keine klare, für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig wäre.

Das FG ist davon ausgegangen, dass durch § 3 Satz 3 InvZulG 1996, vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG, Investitionen in Betriebsstätten des Handels ausgeschlossen seien. Aus diesem Grund hat es nur geprüft, ob dem Kläger eine Zulage von 10 v.H. für die Investitionen zusteht. Der Kläger trägt nicht vor, weshalb klärungsbedürftig sein soll, ob für Investitionen in Betriebsstätten des Handels, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 InvZulG nicht erfüllen, die Grundzulage verlangt werden kann.

Ende der Entscheidung

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