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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: III B 143/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).
Es fehlt bereits an der Darlegung einer im Allgemeininteresse klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht wiederzugeben und zu begründen, weshalb das Finanzgericht (FG) ihrem Tatsachenvortrag hätte folgen und zur Annahme einer außergewöhnlichen Belastung kommen müssen. Sie rügt letztlich die Überzeugungsbildung des FG. Dieses war jedoch aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalles der Ansicht, die Klägerin habe selbst die Ursache für die Auseinandersetzungen, die zu den Anwaltskosten führten, gesetzt. Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind aber einer Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof entzogen, sofern sie nicht gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall nicht gerügt und auch nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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