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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: III B 143/96
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, ständige Rechtsprechung). Danach ist im einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; vom 15. September 1994 V B 181/93, BFH/NV 1995, 978, ständige Rechtsprechung). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920). Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag allein nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1994 XI B 36/94, BFH/NV 1995, 531, 532; in BFH/NV 1995, 978).

2. Die Beschwerdeschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stellt die Rechtsfrage als klärungsbedürftig heraus, ob die 14-Tage-Regelung in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768, Anhang 18 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1997, unter Tz. 48) in dem Sinne zu verstehen ist, daß bei Überschreitung der Frist die Verbleibensvoraussetzungen i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 stets zu verneinen sind, oder ob das Merkmal des regelmäßigen Einsatzes im Fördergebietsverkehr in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Art des Transportmittels und der betrieblichen Gegebenheiten beurteilt werden kann. Sodann erläutert er unter Angabe von Urteilen des BFH zu den Verbleibensvoraussetzungen, daß die Rechtsfrage in der --seinerzeit veröffentlichten-- höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet war, und weist wegen der Vielzahl vergleichbarer Fälle auf die allgemeine Bedeutung der Problematik hin.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dem FA kann allerdings nicht entgegengehalten werden, es habe in seiner Beschwerde nicht unterschiedliche Meinungsäußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum bzw. Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu der von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Problematik vorgetragen. Denn auch in den gängigen Kommmentierungen zum InvZulG wird insoweit ein Meinungsstreit nicht abgehandelt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (vgl. z.B. Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 2 InvZulG 1996 Rz. 58; M. Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 2 InvZulG 1993 Rz. 55; Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 1996, Tz. 125).

Fehlt es an gegensätzlichen Auffassungen zu der herausgestellten Rechtsfrage, ist deren Klärungsbedürftigkeit indes nur hinreichend dargetan, wenn in der Beschwerde zumindest eigene gewichtige Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine höchstrichterliche Befassung mit der Sache als geboten erscheinen lassen. Daran fehlt es im Streitfall. Mit dem Hinweis, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei und daß eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausstehe, ist den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht genügt (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882). Das FA rügt im Grunde lediglich, das Finanzgericht (FG) habe sachlich unrichtig entschieden. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).

3. Nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 15. Mai 1997 III R 264/94 (BFH/NV 1997, 898) und vom 28. August 1997 III R 3/94 (BFHE 183, 324, BStBl II 1997, 827) sind bei Transportmitteln wie LKW oder LKW-Anhänger die zeitlichen Voraussetzungen für ein Verbleiben im Fördergebiet nicht erfüllt, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist einmal länger als 14 Tage vom Fördergebiet abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden kann. Als solche Umstände, die die Anerkennung einer längeren Abwesenheit rechtfertigen könnten, hat der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1997, 898 reparatur- oder streikbedingte Verzögerungen oder ausnahmsweise längere Auslandsfahrten im Fördergebietsverkehr angeführt. Den Zeitraum von 14 Tagen überschreitende Abwesenheiten sind demnach lediglich in konkret begründeten Einzelfällen anzuerkennen, sofern die Verzögerung durch die jeweilige Fahrt bedingt ist.

Mit dieser --erst nach der Vorentscheidung ergangenen-- Rechtsprechung des Senats steht die Auffassung des FG, es sei auf die Art des Transportmittels und dessen Einsatz in dem betreffenden Betrieb abzustellen, so daß bei im Fernreiseverkehr eingesetzten Bussen anders als bei für Tagesfahrten benutzten Bussen generell längere Abwesenheitszeiten anzuerkennen seien, nicht in Einklang. Da die Beschwerde indes nicht die Voraussetzungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt, scheidet auch eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz aus (dazu z.B. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1995 VIII B 105/94, BFH/NV 1995, 808).

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I, 1810) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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