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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: III B 145/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33a Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte, für das Streitjahr 2001 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Beide sind seit 1997 verheiratet; die Ehefrau lebt in Australien und hatte sich nach Angaben des Klägers zuletzt 1996 für etwa vier Wochen in Deutschland aufgehalten. Der Kläger teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, er unterhalte in Deutschland einen Wohnsitz, den er als Familienwohnsitz ansehe und seit der Eheschließung jedes Jahr für mehrere Monate nutze. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau in Australien.
Das FA führte eine Einzelveranlagung durch. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der die Zusammenveranlagung sowie die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau in Höhe von 10 530 DM als außergewöhnliche Belastung beansprucht wurden. Es führte aus, der Zusammenveranlagung stehe entgegen, dass die Ehefrau mit ihren Kindern ausschließlich in Australien lebe und keinen inländischen Wohnsitz habe. Die Unterhaltsleistungen könnten nicht nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, da die Einkünfte und Bezüge der Ehefrau über 14 040 DM lägen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Frage, ob die Verweigerung der Zusammenveranlagung in Fällen, in denen einer der beiden Ehegatten im Ausland lebe, angesichts der in den letzten Jahrzehnten veränderten Lebensverhältnisse gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und die Verpflichtung des Staates zum besonderen Schutze der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) verstoße, habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Globalisierung, dem Anwachsen von Wochenend-Ehen über Ländergrenzen hinweg und der gerade von Personen mit akademischer Ausbildung verlangten Mobilität bedürfe es insoweit auch der Rechtsfortbildung.
Grundsätzlich bedeutsam sei angesichts des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 3. November 2004 10 K 211/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 535) auch, ob die Ehefrau unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, obwohl die inländische Wohnung nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bilde. Denn es reiche aus, dass --was auf seine Ehefrau zutreffe-- objektiv erkennbare Umstände für die Beibehaltung der Wohnung sprächen; eine Mindestaufenthaltsdauer sei nicht erforderlich.
Das FG-Urteil beruhe auch auf Verfahrensfehlern. Das FG sei seiner prozessualen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass die Einkünfte der Ehefrau relativ gering und ihre Ausgaben relativ hoch seien. Es habe ferner nicht berücksichtigt, dass von einer Bindungswirkung nach Treu und Glauben auszugehen sei, weil das FA in den vorangegangenen vier Jahren zusammen veranlagt habe.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der vom Kläger unter Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2005, 535 aufgeworfenen Frage, ob das Innehaben einer inländischen Wohnung zur unbeschränkten Steuerpflicht führe, auch wenn sie nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs 2 Nr. 1 FGO). Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein inländischer Wohnsitz für die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann genügt, wenn er nicht den Lebensmittelpunkt bildet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402; vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351).
Die Frage könnte zudem in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Denn nach den bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG hatte die Ehefrau zur inländischen Wohnung des Klägers nie eine äußerlich sichtbare Verbindung hergestellt oder diese bezogen.
2. Der Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten sei, die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) auch Eheleuten zu ermöglichen, von denen einer ausschließlich im Ausland lebt, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Auch sie ist durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
Der BFH hat mit Urteil vom 22. Februar 2006 I R 60/05 (BFHE 212, 468, BStBl II 2007, 106) entschieden, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG, dass im Grundsatz ausschließlich Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten dagegen nur nach Maßgabe des § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden dürfen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164).
3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. Der Beschluss ergeht insoweit ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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