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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: III B 146/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3
EStG § 74 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Darlegung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a)

ie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (z.B. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).

b)

Bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653). Eine Rechtssache erfordert nur dann eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung, wenn diese über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41).

c)

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Er trägt vor, aufgrund einer Behinderung bestehe für ihn Anspruch auf (abgezweigtes) Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Außerdem sei er wegen der Behinderung nicht dazu in der Lage gewesen, im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren seine Interessen zu vertreten. Damit hat er keine abstrakten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

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