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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: III B 147/02
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 2 Abs. 1
EStG § 10e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Wird eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im Allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist, bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren und erneuten Klärung bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937).

b) Die Kläger haben in diesem Sinne keine bestimmte, im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.

Der Senat hat sich im Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BStBl II 2003, 565, BFH/NV 2003, 972) bezüglich der Auslegung des Herstellungsbegriffes i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeschlossen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, 1159, jeweils m.w.N.).

Danach können Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. Es muss durch die Baumaßnahme eine zusätzliche, bislang nicht vorhandene Wohnung entstehen. Die Verbindung zweier bereits vorher eigenständiger Wohnungen zu nur einer Wohnung stellt deshalb keine begünstigte Herstellung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1158, 1159; vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, ständige Rechtsprechung).

Wie der BFH im Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 (BFH/NV 1998, 841) entschieden hat, wird eine Wohnung nicht bereits dann hergestellt, wenn Herstellungsaufwendungen in größerem Umfang anfallen. Vielmehr muss das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert werden. Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen und deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen sind.

Die neuere Rechtsprechung des BFH zum sog. anschaffungsnahen Aufwand betrifft die Frage, ob Aufwendungen im Anschluss an den Erwerb eines Gebäudes als Herstellungskosten nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind oder als Erhaltungsaufwendungen sofort in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, 970, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966, 967).

Dagegen wird nicht darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen eine zusätzliche, bislang nicht vorhandene Wohnung hergestellt und damit der Begünstigungstatbestand des § 2 Abs. 1 EigZulG erfüllt wird.

Allein die Zuordnung von Aufwendungen zu den Herstellungskosten rechtfertigt --wie oben dargelegt-- nicht die Annahme einer Neuherstellung.

2. Mit der bloßen Behauptung einer widersprüchlichen Rechtsprechung zu den Herstellungskosten im Rahmen des EigZulG und denjenigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung haben die Kläger auch keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO dargetan.

a) Für die Rüge der Divergenz im engeren Sinne fehlt es bereits an der Gegenüberstellung tragender, sich widersprechender abstrakter Rechtssätze im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und in den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH (vgl. zu dieser Anforderung BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, 940) andererseits.

Wie unter 1. b der Gründe ausgeführt worden ist, handelt es sich auch nicht um eine identische Rechtsfrage (zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 19. Februar 1999 VIII B 3/98, BFH/NV 1999, 1079); denn nach dem EigZulG ist zu prüfen, ob durch die Baumaßnahmen, die zu Herstellungskosten geführt haben, eine bautechnisch neue Wohnung hergestellt worden ist.

b) Ebenso wenig haben die Kläger eine offensichtlich fehlerhafte materiell-rechtliche Rechtsanwendung des FG von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan, die zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich machen könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.). Im Übrigen hat das FG das Recht nicht offensichtlich fehlerhaft angewendet. Vielmehr hat es auf der Grundlage der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Neuherstellung der Wohnung verneint.

3. Von einer Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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