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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: III B 147/03
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EigZulG § 5
EigZulG § 9 Abs. 5
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 1
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2
EigZulG § 11 Abs. 2 Satz 1
EStG §§ 34f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO genügt. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).

Die Kläger und Beschwerdeführer machen geltend, es widerspreche dem Zweck des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), einkommensschwächere Familien zu fördern, wenn § 5 EigZulG hinsichtlich der Einkunftsgrenze allein auf das Erstjahr und das vorangegangene Jahr abstelle, dagegen § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG bei der Kinderzulage eine jährliche Überprüfung vorsehe. Denn die erhöhten Baukosten, die zu Beginn des Förderzeitraums aufgewandt worden seien, als das Kind sich noch in Ausbildung befunden habe, seien nicht rückgängig zu machen. § 9 Abs. 5 EigZulG sei daher so auszulegen, dass lediglich auf den Beginn des Förderzeitraums abzustellen sei. Ob dies möglich und geboten sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn aus § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ergibt sich eindeutig, dass die Kinderzulage neu festzusetzen ist, wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder während des Förderzeitraums ändert.

Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Gesetzes ist nicht geboten. Es liegt im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers, bei der Einkunftsgrenze in § 5 EigZulG lediglich auf das Erstjahr der Förderung und das vorangegangene Jahr abzustellen, dagegen bei der Kinderzulage eine jährliche Überprüfung vorzusehen.

Wie bereits die Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern nach § 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll auch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG der durch den Unterhalt des Kindes eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anspruchsberechtigten Rechnung tragen (BFH-Urteile vom 21. November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216, zu § 34f EStG, und vom 20. November 2003 III R 47/02, BFHE 204, 161, BStBl II 2004, 229, zum EigZulG). Beide Förderungen gehen typisierend davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend steigt, sobald ein Kind nicht mehr die Voraussetzungen des einkommensteuerrechtlichen Kindbegriffs erfüllt. Trotz der für den Erwerb des Wohneigentums fortbestehenden finanziellen Belastung sieht es der Gesetzgeber nicht mehr als erforderlich an, eine weitere Begünstigung nach Wegfall der Kindeigenschaft zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 204, 161, BStBl II 2004, 229, m.w.N.).

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