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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: III B 147/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 132
AO § 110 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Meinung des Finanzgerichts (FG), ein nur mündlich bei der Behörde vorgebrachter Einspruch, der nicht zur Niederschrift erklärt worden sei, sei unwirksam. Er trägt im Wesentlichen vor, auch ein solcher Einspruch sei wirksam, zumindest wenn er pflichtwidrig nicht protokolliert worden sei. Denn das Unterlassen der Protokollierung dürfe nicht dem Risikobereich des Einspruchsführers zugewiesen werden. Da der Betroffene in einem solchen Fall von der Wirksamkeit der Einspruchseinlegung ausgehe und die Versäumung der Einspruchsfrist nicht erkennen könne, helfe die Verweisung auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht weiter, wenn die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung verstrichen sei. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des FG fehlerhaft.

Diese Ausführungen richten sich gegen die vom FG in seinem Urteil vertretene Rechtsauffassung. Einwände, die sich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils richten, wozu auch die Beweiswürdigung des FG gehört, bilden jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810).

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