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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: III B 149/03
Rechtsgebiete: InvZulG 1993, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann seine Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht mehr geltend machen, weil er auf diese Rüge verzichtet hat.

Das Übergehen eines Beweisantrages gehört zu den Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können. Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Der Verfahrensmangel muss in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist; verhandelt er zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, verliert er das Rügerecht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, m.w.N.).

2. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen an das FG seine Sekretärin als Zeugin dafür benannt, dass "im Betrieb des Klägers in X die hier streitbefangenen Auftragsfahrten ergangen sind und diese mit Fahrern aus den neuen Bundesländern und mit dem Förderbus auch durchgeführt wurden". Ferner hat er eine schriftliche Bestätigung der Sekretärin vorgelegt, nach der er in den Jahren 1993 bis 1996 zeitweise bei ihr gewohnt und seinen Betrieb aufgebaut habe. Er habe mit einem neuen und einem gebrauchten Reisebus begonnen.

Die Zeugin war zu der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht geladen worden und ausweislich des Sitzungsprotokolls dort auch nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigte hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, sondern zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt, ohne das Übergehen des Beweisantrages zu rügen. Zu einer derartigen Rüge hätte aber, wenn der Kläger auf die Zeugenvernehmung nicht verzichten wollte, Anlass bestanden, da die Sekretärin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden war. Der Kläger konnte und musste davon ausgehen, dass das FG dem Beweisantrag nicht nachkommen werde, insbesondere nachdem der Vorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beschluss verkündet hatte, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung verkündet werde.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt einen Beweisantrag gestellt hat, der geeignet war, den Einsatz des Busses, für den der Kläger Investitionszulage beantragt, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums zu belegen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50).

3. Das FG musste auch nicht von sich aus die Zeugin vernehmen. Das FG ist zwar verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO). Umfang und Intensität der Ermittlungen hängen jedoch auch vom Vortrag und dem Verhalten der Beteiligten ab, denn das FG ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).

Da der Kläger nach Ansicht des FG keine schriftlichen Unterlagen eingereicht hatte, aus denen sich der Einsatz des Busses hinreichend sicher ergab, und er vortrug, weitere schriftliche Unterlagen seien nicht vorhanden, bestand für das FG kein Anlass, die Sekretärin des Klägers als Zeugin zu vernehmen, da hiervon eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten war. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sekretärin ohne schriftliche Unterlagen den mehrere Jahre zurückliegenden Einsatz von zwei Bussen über drei Jahre hinweg im Einzelnen noch im Gedächtnis haben soll.

4. Soweit der Kläger des Weiteren rügt, das FG hätte seine Mutter und seinen früheren Steuerberater als Zeugen zu Fragen der Buchhaltung hören müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit deren Vernehmung genaueren Aufschluss über Umfang und Einsatz der beiden Busse hätte bringen können.

5. Ebenfalls unschlüssig ist die Rüge des Klägers, ein Ermittlungsfehler sei auch darin zu sehen, dass der mündlichen Verhandlung kein Erörterungstermin vorausgegangen sei. Der Kläger trägt nicht vor, welche weiteren Tatsachen oder Beweismittel er in diesem Termin vorgebracht oder vorgelegt hätte, warum er hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war und weshalb er, falls er weiteren Sachvortrag oder eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, nicht Vertagung beantragt hat.

6. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verwendung des amtlichen Formulars eines anderen Jahres den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1993 genügt und falls nein, ob dies dem Antragsteller auch dann entgegengehalten werden kann, wenn das Finanzamt jahrelang die Verwendung des Vordruckes eines anderen Jahres nicht beanstandet und sogar hierzu angeregt hat, wäre in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn das FG hat die Klage auch deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe, dass er den Reisebus überwiegend im Fördergebiet eingesetzt habe. Da für diese das Urteil selbständig tragende Begründung keine Zulassungsgründe vorliegen und der BFH an die tatsächliche Würdigung des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), käme es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Entscheidung der Revision nicht mehr an. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen daher nicht vor.

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