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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: III B 149/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 5 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 92 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 1 |
Gründe:
I. Nachdem seine Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1996 durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Mai 2003 abgewiesen worden war, beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 2005 die Änderung dieser Bescheide, was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Begründung der Einspruchsentscheidung ab und führte aus, das pauschal gegen alle Berufsrichter des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch sei unzulässig.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das Urteil dürfte rechts- und verfassungsbrechend sein. Die befangene Sitzgruppe habe seine Beweismittel mutwillig verdunkelt, indem sie seine Zeugen nicht geladen habe. Die Richter hätten subjektives Wunschdenken zu Papier gebracht, um die Amtspflichtverletzung abzuwenden. Es werde eine Protokollberichtigung erwartet, denn es sei unwahr, dass der Berichterstatter des FA im Termin einen wesentlichen Vortrag zum Inhalt der Akten gemacht habe. Es werde festgestellt, dass die Sitzgruppe von unrichtigen Zahlenwerken ausgegangen sei, u.a. der Höhe der Steuerschulden sowie der Mittelherkunft. Der Sitzgruppe sei bekannt, dass es sich bei den Vorprozessen um glatten Prozessbetrug gehandelt habe. Fragen nach der Zusammensetzung der Sitzgruppe seien abgewürgt worden. Die unsubstantiierte Urteilsfindung stelle leeres Gerede dar, die Richter setzten sich mit ihren Formulierungen zu den eingelegten Rechtsmitteln und zur Verjährung ständig selbst in Widerspruch. Sachliche Unbilligkeit sei gegeben, weil ihm der Ruin drohe. Das FA habe erst Fremdmittel bestritten, dann diese aber widerrechtlich gepfändet und dadurch seine Notlage ausgelöst. Deshalb seien bei mehreren Landgerichten Klagen anhängig.
Darüber hinaus weist der Kläger auf zahlreiche von ihm für einschlägig gehaltene Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und zahlreicher Oberlandesgerichte hin.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), genügt seine Beschwerde nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu stellen sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
a) Der Senat des FG hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie des Rubrums seines angefochtenen Urteils in der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Besetzung durch drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter entschieden. Bei dem vom Kläger mehrfach genannten sechsten "Richter ..." handelt es sich um den Bestandteil eines akademischen Titels des an zweiter Stelle aufgeführten Berufsrichters.
b) Eine Besetzungsrüge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 14. März 2007 VIII B 103/06, BFH/NV 2007, 1330; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz 9). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht einmal die bloße (einfache) Fehlerhaftigkeit der Entscheidung schlüssig entnehmen.
c) Mit der Behauptung, das FG habe Fragen nach der Zusammensetzung der Sitzgruppe abgewürgt, wird kein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO dargelegt.
2. Auch mit der angeblich unterlassenen Ladung der von ihm benannten Zeugen bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welche Zeugen das FG hätte hören sollen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im Einzelnen durch die Vernehmung der Zeugen voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können.
3. Der Kläger hat weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch Gründe genannt, die eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Seine umfangreichen Ausführungen zu Zahlenwerken und der Höhe der Steuerschulden sowie seiner gegenwärtigen Vermögenslage sind für die entscheidungserhebliche Frage der Änderbarkeit der Gewinnfeststellungsbescheide ohne Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Über einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung) hat nicht der BFH zu entscheiden, sondern der Vorsitzende und die Protokollführerin, welche die Niederschrift unterzeichnet haben (Gräber/ Koch, a.a.O., § 94 Rz 20).
Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass sich der im Protokoll erwähnte Aktenvortrag des Berichterstatters entgegen der Annahme des Klägers nicht auf Äußerungen des Sitzungsvertreters des FA bezieht, sondern auf den durch § 92 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Sachvortrag des für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zuständigen Richters (vgl. § 79 FGO).
Ende der Entscheidung
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