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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: III B 149/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 116 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war unter Nachprüfungsvorbehalt Investitionszulage für vier Wirtschaftsgüter gewährt worden, die er 1998 angeschafft hatte. Am 1. Dezember 2003 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Prüfungsanordnung für eine Investitionszulagensonderprüfung, die am 18. Dezember 2003 beginnen sollte. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Der Prüfer traf mit dem Kläger am 18. Dezember 2003 nicht zusammen. Er teilte dem Kläger stattdessen am 22. Dezember 2003 schriftlich mit, er habe mit der Prüfung begonnen. In seinem Bericht vom selben Tage kam er zu dem Ergebnis, die Investitionszulage für 1998 sei auf Null festzusetzen.

Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2003 blieben ohne Erfolg; die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage III B 148/08 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 6. April 2004 wies das FA den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung als unbegründet zurück. Diese Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das FG entschied, sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Falls eine Prüfung noch nicht stattgefunden habe, gehe das FA doch davon aus, geprüft zu haben, und werde daher keine weitere Prüfung mehr durchführen. Falls eine Prüfung stattgefunden haben sollte, fehle es an einem Interesse des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Prüfung feststellen zu lassen, da sich daraus kein Verwertungsverbot ergeben könne. Die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 1998 habe nichts mit etwaigen Prüfungsfeststellungen zutun, sondern beruhe auf anderweitigen Ermittlungen des FA. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, er habe seine Einkommensteuererklärung für 2000 am 28. März 2002 abgegeben. Daraus habe das FA ersehen können, dass sich die zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter nicht mehr in seinem Besitz befunden hätten. Da an der dreijährigen Verbleibensdauer nur noch zwischen drei und acht Monate gefehlt hätten, werde der Bundesfinanzhof (BFH) festzustellen haben, dass die Investitionszulage nicht vollständig, sondern nur anteilig zurückgefordert werden dürfe.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Sein Vortrag befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der (gesamten) Investitionszulage, die indessen nicht Gegenstand dieses --die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung-- betreffenden Verfahrens ist, sondern des Verfahrens III B 148/08. Darlegungen zu den Fragen, ob die Rechtssache "Prüfungsanordnung" grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat, eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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