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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: III B 15/04
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob im heutigen Geschäftsleben Bargeldgeschäfte über größere Summen getätigt werden dürften und ob Schuldübernahmen zu Anschaffungskosten führten. Ferner sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Vergrößerung oder erstmalige Schaffung von Dachgauben als Erweiterung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes zu werten sei.

Der Kläger hat damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan.

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366, und vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328). Der Kläger hat weder ausgeführt, dass die von ihm herausgestellten Rechtsfragen klärungsbedürftig sind, noch hat er sich mit der bislang vorliegenden Rechtsprechung hierzu auseinander gesetzt.

Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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