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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: III B 15/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt sinngemäß vor, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, daß höchstrichterlich nicht entschieden sei, wie die Weigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beweiswürdigung zugänglich sei. Die Klägerin hat damit eine bestimmte Rechtsfrage noch hinreichend deutlich umrissen. Eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt gleichwohl nicht in Betracht, da diese nicht auch gemäß den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurde.

Die Klägerin geht im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung insgesamt nur kurz auf die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Fragestellung ein. Aber auch insoweit wird lediglich vorgetragen, daß im Streitfall besondere Umstände vorlägen, die das FG nicht berücksichtigt habe. Damit legt die Klägerin nicht --wie erforderlich-- eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Streitsache für die Allgemeinheit dar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache wird auch nicht schon durch die Behauptung dargelegt, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall in dieser Weise noch nicht entschieden (BFH-Beschluß vom 22. Februar 1995 VIII B 81/94, BFH/NV 1995, 711, m.w.N.). Dasselbe gilt für die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung (Senatsentscheidung vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546; BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 711).

Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85 (BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534) ist der Zulassungsgrund der Divergenz nicht ausreichend bezeichnet worden; die Beschwerde ist auch insoweit unzulässig.

Für die Bezeichnung der Divergenz genügt es nicht, die Entscheidung des BFH, von der das Erstgericht abgewichen sein soll, mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zu bezeichnen. Vielmehr ist auch darzulegen, daß das Finanzgericht (FG) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des BFH abgewichen sei. Bereits hieran fehlt es in der Beschwerdeschrift. Die Klägerin trägt lediglich vor, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf einer gegenteiligen Rechtsauffassung beruhe, ohne im einzelnen darzulegen, worin diese bestehen soll. Auch aus der Bezugnahme auf die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung, die weitgehend denen einer Revisionsbegründung entsprechen, lassen sich Ausführungen, die den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen, nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin, wonach das FG zu Unrecht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt bzw. dessen Grundsätze verkannt habe. Das FG hat seine Beweiswürdigung im wesentlichen auf Indizien gestützt und lediglich hinsichtlich der organisatorischen Maßnahmen zum Versand von Bescheiden im Steueramt der hebeberechtigten Gemeinde aufgrund eines im Zeugenbeweis festgestellten Sachverhalts auf einen typischen Geschehensablauf zurückgeschlossen. Damit ist das FG nicht erkennbar von einem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, der von einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534 abweicht.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin, die im wesentlichen auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall zielen, sind ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Klägerin in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form einen Verfahrensmangel --etwa den der mangelnden Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO)-- rügen wollte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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