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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: III B 150/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 142 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren wegen Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1996 ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, die durch Willkür geprägte rechtsbeugende Entscheidung diene dem Ausleben von Amtswillkür und "mobbiistischem Stalking". Wenn Anwaltszwang bestehe, müsse ein Anwalt auch beigeordnet werden. Dies sei auch erforderlich, weil er durch dreiste Vorgehensweise wirtschaftlich und gesundheitlich eliminiert worden sei und daher nicht mehr über einzusetzendes Vermögen i.S. des § 142 FGO verfüge.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Revision findet nur gegen Urteile des FG statt (§ 115 Abs. 1 FGO); eine auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist daher gegen Beschlüsse nicht gegeben (vgl. § 116 Abs. 2 FGO). Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können zudem --worauf das FG zutreffend hingewiesen hat-- nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Da die Beschwerde unzulässig ist, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Klägers zu dienen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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