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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: III B 151/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erhobene Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, greift durch.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Neben dem Vorbringen der Beteiligten ist insbesondere auch der Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler, wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung, wenn das FG den betreffenden Umstand in Erwägung gezogen hätte, möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

2. Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler vor. Das FG hat den in den ihm vorgelegten Akten des FA befindlichen Vermerk der Prüferin über die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung vom 28. September 2000 nicht beachtet. Nach den Feststellungen der Prüferin sind in der vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) angegebenen Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage 1999 Teilherstellungskosten und Anzahlungen aus 1997 und 1998 enthalten, sodass --ausgehend von der Förderbarkeit der Investition dem Grunde nach-- die vom Kläger in seinem Investitionszulagenantrag und auch in seinem Klageantrag angegebene Bemessungsgrundlage --jedenfalls nach den Feststellungen der Prüferin-- um den Betrag dieser Teilherstellungskosten und Anzahlungen aus den Vorjahren zu mindern ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1999). Hätte das FG den Prüfvermerk berücksichtigt, hätte es sich mit der Höhe der Bemessungsgrundlage auseinander setzen müssen und hätte möglicherweise die Investitionszulage entsprechend niedriger festgesetzt. Wie das FA zutreffend ausführt, handelt es sich im Streitfall nicht um die Rüge der fehlerhaften Würdigung des Tatsachenstoffs durch das FG, ein Fehler der als materieller Fehler keinen Verfahrensmangel begründen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458). Das FG hat vielmehr den Vermerk der Prüferin überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen. Andernfalls hätte es sich, da die Bemessungsgrundlage im Streitfall entscheidungserheblich ist, damit befasst.

Ende der Entscheidung

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