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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: III B 152/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 |
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) ist nicht statthaft und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die außerordentliche Beschwerde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 generell nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Die Beschwerde ist auch nicht als ordentliche Beschwerde statthaft. Gegen einen Beschluss, mit dem der Streitwert festgesetzt wird, kann nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) keine Beschwerde an den BFH erhoben werden. Demgemäß ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss erst Recht nicht gegeben, mit welchem ein Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung abgelehnt wird.
Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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