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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: III B 154/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, er habe sich im Klageverfahren auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz vom 8. April 1997 (Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 393) berufen. Danach sei die Neuherstellung einer Wohnung anzunehmen, wenn die Sanierungsaufwendungen den Wert der Altbausubstanz überstiegen. Das Finanzgericht (FG) stelle dagegen auf das hiervon abweichende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2002 X R 36/99 (BFH/NV 2002, 1158) ab, nach dem bei dieser Gegenüberstellung typische Erhaltungsaufwendungen auszuklammern seien. In der Klagebegründung habe er, der Kläger, indes betont, dass auch der "modifizierte" Bauaufwand den Wert der Altbausubstanz überstiegen habe. Er habe darauf vertraut, dass das FG dies erkennen werde und habe in dieser Annahme auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Einwand ist schon nicht schlüssig. Die ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln erfordert die genaue Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102). Daran fehlt es hier. Der pauschale Hinweis auf die Klageschrift reicht dazu nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus der Klageschrift nicht der Vortrag, dass die angefallenen Sanierungskosten abzüglich der typischen Erhaltungsaufwendungen den Wert der Altbausubstanz überstiegen haben.

Fehl geht auch der Hinweis des Klägers, das FG hätte insoweit den Sachverhalt --etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens-- weiter aufklären müssen. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter ermitteln müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Der Beschwerdeführer äußert sich dazu nicht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führt im Übrigen zutreffend aus, dass der Kläger vom FG unter dem 8. August 2002 auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 1158 hingewiesen worden ist und er darauf weder einen Beweisantrag gestellt noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Bereits unter dem 18. Juli 2000 hatte das FG dem Kläger bedeutet, die Klage sei nach Aktenlage unbegründet. Er konnte sonach nicht davon ausgehen, dass seine Klage Erfolg haben werde.

2. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für klärungsbedürftig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Verbrauch eines Wohnobjekts anzunehmen ist, bei dem eine grundlegende Sanierung zu einer Herstellung des Objekts führen könne. Er verweist dazu einerseits auf das BFH-Urteil vom 11. September 1996 X R 46/93 (BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94) und andererseits auf das BFH-Urteil vom 12. März 1996 IX R 48/95 (BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514). Er meint, der im Streitfall gegebene Sachverhalt eines verwahrlosten Einfamilienhauses ohne Sanitäreinrichtung und mit einsturzgefährdetem Dach liege zwischen den "Extremen" der vorgenannten BFH-Urteile. Im allgemeinen Interesse seien Kriterien zu entwickeln, wann eine Wohnung wirtschaftlich verbraucht sei.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargetan. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert substantiierte Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdeführer muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und den Stimmen im Schrifttum (z.B. Beschluss des BFH vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803). Diesen Erfordernissen genügt die allgemeine Behauptung des Klägers, der Streitfall liege zwischen den Sachverhalten der beiden benannten BFH-Urteile, nicht. Der Kläger hat sich nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen mit der einschlägigen Rechtsprechung unter Einbeziehung des vom FG herangezogenen BFH-Urteils in BFH/NV 2002, 1158 und den Stimmen im Schrifttum auseinander gesetzt.

Der Kläger hat auch nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in der gebotenen Weise dargelegt. Dieser Revisionszulassungsgrund umfasst die Fälle der Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung anderer Gerichte (Divergenz) bzw. die Verhinderung künftiger unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen über eine bestimmte Rechtsfrage. In der Beschwerdebegründung müssen hierfür bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden (BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Ferner betrifft dieser Zulassungsgrund schwerwiegende rechtliche Fehler der angefochtenen Entscheidung, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804) oder willkürliche, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799). Der Kläger hat weder einander widersprechende Rechtssätze des BFH und des FG bzw. anderer Gerichte herausgearbeitet noch zu erwartende Rechtsprechungsdivergenzen aufgezeigt. Er hat auch nicht einen schwerwiegenden Rechtsfehler des FG im dargelegten Sinne deutlich gemacht.

Der Senat verweist ergänzend auf sein Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BFH/NV 2003, 972). Der Senat hat im Sinne des angefochtenen FG-Urteils und unter Bezug auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158 entschieden, nur wenn eine Wohnung infolge Abnutzung unbrauchbar geworden sei (Vollverschleiß), werde durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes komme allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht, hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar sei, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspreche. Entgegen der Auffassung des Klägers führt daher die grundlegende Sanierung einer --bereits bestehenden-- Wohnung nicht zu einer Herstellung.

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