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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: III B 154/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der jeweils in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung müssen dazu die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung erläutert werden.

Im Streitfall fehlt bereits die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes. Außerdem genügen die bloßen Behauptungen, Beweisantritte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) seien vom Finanzgericht (FG) übergangen worden oder die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstoße gegen höherrangiges Recht, nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 26).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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