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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: III B 158/01
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, FGO
Vorschriften:
EStG § 33 | |
ZPO § 623 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Wird --wie im Streitfall-- eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366, m.w.N.).
Das Finanzgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zur Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung Bezug genommen. Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen aufgenommenes Darlehen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, wenn bzw. soweit das Darlehen zwangsläufig aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, unter 4. b der Gründe). Im Übrigen hat der BFH die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozess getroffen werden könnten. Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 der Zivilprozeßordnung n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe). Dieser Rechtsprechung wird auch im Schrifttum (vgl. Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 33 Rz. 35 "Ehescheidung"; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. C 43, m.w.N., sowie in der Finanzverwaltung, vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 23. Oktober 1997, Finanz-Rundschau 1998, 80, u.a. betreffend die Kosten für eine nachfolgende Vermögensauseinandersetzung) zugestimmt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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