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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: III B 158/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist von keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG weicht von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz einer BFH-Entscheidung oder eines anderen Gerichts widerspricht.

Das FG hat die Klage deshalb abgewiesen, weil die Schmerzensgeld- und Schadensersatzleistungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht zwangsläufig gewesen seien. Gleiches gelte für die Prozesskosten. Der Kläger habe sich vor dem Oberlandesgericht (OLG) aus freien Stücken auf einen Vergleich eingelassen und habe sich somit selbst der Möglichkeit begeben nachzuweisen, dass er keine Schuld am Flugunfall getragen habe. Ungeachtet dessen seien die Schadensersatzleistungen nicht abziehbar, weil die Teilnahme am Flugsport nicht zwangsläufig gewesen sei und der Kläger bei allen denkbaren Sachverhaltsvarianten den Flugunfall leichtfertig mitverursacht habe. Kosten für einen Zivilrechtsstreit seien grundsätzlich nicht zwangsläufig. Ausnahmen davon bestünden nur dann, wenn sie familienrechtliche oder existenzielle Belange berührten.

2. Das FG weicht damit nicht von den BFH-Urteilen vom 3. Juni 1982 VI R 41/79 (BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749) und vom 18. Juli 1986 III R 178/80 (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), vom BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02 (BFH/NV 2003, 1324) oder vom Urteil des Hessischen FG vom 12. Dezember 2000 12 K 6234/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1051) ab.

a) Ungeachtet der Frage, ob der Senat den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749 noch folgen könnte, ist das FG von den Grundsätzen dieses Urteils schon deshalb nicht abgewichen, weil die Teilnahme am Flugsport nicht mit der am Straßenverkehr vergleichbar ist. Während sich der Teilnahme am Straßenverkehr nahezu niemand entziehen kann, wird der Flugsport aus persönlicher Neigung ausgeübt und ist --wie das FG zu Recht ausführt-- nur einer Minderheit vorbehalten. Schäden infolge von Sportflugunfällen sind daher den steuerlich nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen.

Darüber hinaus liegt eine Abweichung zu diesem Urteil deshalb nicht vor, weil der Kläger nach der Würdigung des FG in allen denkbaren Varianten den Flugunfall leichtfertig mitverursacht hat. Ferner hat das FG im Einklang mit dem Senats-Urteil vom 26. Februar 1998 III R 59/97 (BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605, m.w.N.) die Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen mit der Begründung nicht als zwangsläufig angesehen, der Kläger habe sich durch Abschluss des prozessbeendenden Vergleichs der Möglichkeit begeben, nachzuweisen, dass ihn keine Mitschuld am Flugunfall treffe. Da dem Urteil des Hessischen FG in EFG 2001, 1051 eine engere Auffassung als dem BFH-Urteil in BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749 zugrunde liegt, liegt auch keine Divergenz zu diesem Urteil vor.

b) Das Urteil des FG enthält auch keine von den BFH-Entscheidungen in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 und in BFH/NV 2003, 1324 abweichenden Rechtssätze. Nach diesen Entscheidungen, die der ständigen Rechtsprechung des BFH entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m.w.N.), sind Anwalts- und Gerichtskosten für einen Zivilprozess --von offenkundig hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen-- nicht als außergewöhnliche Kosten abziehbar. Von diesen Grundsätzen ist das FG-Urteil ausgegangen.

Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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