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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: III B 159/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die Darlegung des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes Eingehen auf eine Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Dazu muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, somit ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, m.w.N.). Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, m.w.N.). Sind zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, ist darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479).
2. Diese Vorgaben erfüllt das Vorbringen der Kläger nicht.
Sie machen im Wesentlichen geltend, die Grundsätze des Urteils des Senats vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240) seien auf den Streitfall nicht anwendbar, da sie, die Kläger, die Sanierungsmaßnahmen, für deren Aufwendungen sie den Abzug als außergewöhnliche Belastung geltend machen, bereits im Jahre 2000 (Streitjahr), also vor Ergehen der genannten Entscheidung durchgeführt hätten. Außerdem sei der Streitfall nicht mit dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, da sie, die Kläger, nicht eine Außenfassade, sondern eine Dacheindeckung saniert hätten, bei der --anders als bei einer Fassade-- keine Trennung der verseuchten Elemente durch eine Außenwand vorhanden sei. Soweit der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in Zweifel ziehe, ob die sanierte Dacheindeckung überhaupt mit Asbest verseucht gewesen sei, sei auf die Raumluftmessung hinzuweisen, die noch nach eineinhalb Jahren ergeben habe, dass Asbestfasern in das Hausinnere gelangt seien.
Mit diesen Einwendungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Es wird schon nicht deutlich, welche Rechtsfrage die Kläger als im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ansehen. Soweit sie meinen, die Grundsätze des Urteils des Senats in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 seien auf den Streitfall nicht übertragbar, wenden sich die Kläger gegen die materielle Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Damit wird indes kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargetan (Beschluss des BFH vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Entsprechendes gilt für ihren Hinweis, das FG bezweifle zu Unrecht, dass das Dach asbestverseucht gewesen sei. Damit rügen die Kläger die Würdigung der von ihnen vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme. Eine Zulassung der Revision kommt insoweit nicht in Betracht, weil mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des FG allenfalls ein Fehler geltend gemacht wird, der das materielle Recht betrifft (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 V B 39/01, BFH/NV 2002, 823).
Ende der Entscheidung
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