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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: III B 159/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Computer-Service. Er bildete zusammen mit Herrn K eine Bürogemeinschaft.

Im Rahmen von Softwarearbeiten für ein anderes Unternehmen wurde Herr K in den Jahren 1996 bis 2000 für den Kläger tätig. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt Herr K hierfür keine Vergütung. Die Mutter des Klägers war bei Herrn K als Arbeitnehmerin angemeldet und nach Angaben des Klägers bei Herrn K insbesondere für die durch das andere Unternehmen beauftragten Softwarearbeiten beschäftigt.

Der Kläger behandelte die Lohnzahlungen, Sozialabgaben und Lohnsteuerzahlungen an seine Mutter, die er "im Namen von Herrn K" tätigte, in Höhe von 61 729,19 DM für das Jahr 1998, 51 958,64 DM für das Jahr 1999 und 44 360,77 DM für das Jahr 2000 als eigene Betriebsausgaben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte nach einer Außenprüfung diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erließ für die Streitjahre 1998 bis 2000 entsprechend geänderte Einkommensteuer- sowie Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide.

Mit seinem Einspruch gegen die geänderten Bescheide brachte der Kläger vor, er hätte mit Herrn K vereinbart, dass dieser ihm für die Streitjahre 1998 bis 2000 seine Leistungen nicht in Rechnung stelle. Dafür übernehme er, der Kläger, die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis zwischen seiner Mutter und Herrn K; hierdurch sei der Vergütungsanspruch von Herrn K gegen ihn, den Kläger, pauschal abgegolten.

Der Kläger reichte Rechnungen ein, in denen Herr K ihm für Softwarearbeiten Ende Dezember 1998 61 729,19 DM, Ende Dezember 1999 51 958,64 DM und Ende Dezember 2000 44 360,77 DM in Rechnung stellte. Außerdem legte er eine "schriftliche Fixierung der Vereinbarung vom 1. Januar 1998" mit Datum vom 13. August 2003 vor, in der u.a. festgehalten war, dass Herr K für den Kläger Softwarearbeiten entsprechend den Vorgaben des auftraggebenden Unternehmens durchführe und der Kläger die Aufwendungen für die Dienstleistungen maximal in der Höhe --durch direkte Zahlungen-- übernehme, wie bei Herrn K Personalaufwendungen anfielen.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren legte der Kläger mehrere Handbücher über die Softwarearbeiten sowie einen Aktenordner mit Listen vor, die mit "Entwicklungs- und Programmierkosten" überschrieben sind und für die Streitjahre 1998 bis 2000 Angaben der monatlich geleisteten Stunden und Anfahrten enthalten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, bei den Aufwendungen des Klägers für die Lohnzahlungen an die Mutter handle es sich nicht um Betriebsausgaben des Klägers, da sie nicht betrieblich veranlasst seien (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Durch die Unterlagen sei zwar nachgewiesen, dass Herr K für den Kläger im Rahmen des Auftrags über die Softwarearbeiten tätig gewesen sei. Nicht erwiesen sei jedoch die behauptete Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn K, dass Herr K für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der Lohnaufwendungen für die Mutter des Klägers habe erhalten sollen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Außerdem macht er geltend, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bei abgekürztem Zahlungs- oder Vertragsweg nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger macht geltend, der BFH habe in bisherigen Entscheidungen die Frage offen gelassen, ob der Steuerpflichtige im Einzelfall von einem Dritten verursachte Aufwendungen als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen könne. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es im Streitfall jedoch nicht an, weil das FG aufgrund seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht davon überzeugt war, dass der Kläger als Gegenleistung für die von Herrn K erbrachten Dienste die Lohnaufwendungen für seine Mutter übernehmen sollte.

2.

Das Urteil des FG beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler.

a)

Der Kläger rügt, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens und der Steuerakten zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 FGO). Dem FG hätten umfangreiche Beweismittel vorgelegen, aus denen sich ergebe, dass Herr K für den Kläger über mehrere Jahre und in verschiedenen Bereichen tätig gewesen sei; das FG habe hieraus jedoch nicht geschlossen, dass er und Herr K für diese Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe der Lohnaufwendungen an die Mutter vereinbart hätten. Dieses Vorbringen lässt keinen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 FGO erkennen. Der Kläger wendet sich letztlich gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich aber dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb einer Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345).

b)

Die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) und die richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO erfordern auch nicht, dass das FG rechtliche Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend erörtert oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im voraus andeutet (z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, m.w.N.).

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