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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: III B 16/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 S. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 |
Gründe:
I.
Der 1941 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im Januar des Streitjahres 2003 eine Unternehmensberatung für ...technik an. In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte er Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und einen Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte den Gewinn ohne die geltend gemachte Ansparabschreibung (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) in Höhe von 65 000 EUR und gelangte dadurch zu einem Gewinn von 22 000 EUR. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, der Kläger sei als Existenzgründer anzusehen und habe die Ansparabschreibung aus steuerlichen Gründen "ins Blaue hinein" gebildet. Dies ergebe sich aus dem Verhalten des Klägers im Vorjahr, seinem wechselnden Vortrag und der Auswechselung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter, durch die er den Argumenten des FA hinsichtlich einer Betriebserweiterung und den damit zusammenhängenden strengeren rechtlichen Voraussetzungen begegnet sei. Angesichts der deutlich niedrigeren Marktpreise für einige der Wirtschaftsgüter fehle es an einer hinreichend genauen Bezeichnung, da nicht ersichtlich sei, warum sich besonders hochwertige Versionen für den Betrieb des Klägers eigneten.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG habe sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) und vom 11. Juli 2007 I R 104/05 (BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) berufen, denen aber nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Soweit das FG berücksichtigt habe, dass bereits für den Veranlagungszeitraum 2002 eine Ansparrücklage geltend gemacht worden sei, verstoße es gegen den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Maßgeblich sei nur die Sicht am Ende des Veranlagungsjahres; zudem könne der Betriebsausgabenabzug für eine Ansparabschreibung auch nachträglich und sogar wiederholt gewährt werden. Die Sachverhaltswürdigung des FG setze sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend auseinander. Seine Auffassung, dass die voraussichtlichen Anschaffungskosten zu hoch seien, verstoße gegen das Recht des Steuerpflichtigen auf freie Wahl der Arbeitsmittel.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zu den von ihm angeführten BFH-Urteilen nicht entnehmen.
2.
Der Kläger wendet sich gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung. Darin liegt aber nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
3.
Soweit der Kläger in der Tatsachenwürdigung des FG eine unrichtige Rechtsanwendung sieht, macht er keinen Fehler von erheblichem Gewicht geltend, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen und deshalb ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen würde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644, m.w.N.). Ein derartiger Fehler liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Dies ist nicht der Fall; das FG hat vielmehr umfangreich und abgewogen begründet, warum mit der Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter "voraussichtlich" nicht zu rechnen war.
Ende der Entscheidung
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