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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: III B 161/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz | |
FGO § 108 | |
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Klägerin rügt zunächst, das Finanzgericht (FG) habe § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO nicht beachtet, wonach es aus seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung heraus zu entscheiden hat. Sie hat aber nicht hinreichend dargetan, welche Gesichtspunkte das FG fehlerhaft nicht in seine Würdigung einbezogen haben soll. Die Klägerin beanstandet vielmehr ausdrücklich eine von ihrer Rechtsauffassung materiell-rechtlich abweichende Würdigung des festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dies vermag eine Verfahrensrüge aber nicht zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186).
Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang gegen den ihres Erachtens unvollständigen Inhalt des Tatbestands des Urteils wendet, wäre es ihr unbenommen gewesen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eine Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO zu beantragen. Eine Verfahrensrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann auf diesen Vortrag nicht gestützt werden.
2. Ferner ist auch die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Die Klägerin trägt insoweit vor, das FG hätte ihres Erachtens von Amts wegen noch weitere Unterlagen --wie einen "businessplan", eine konkrete Geschäftsplanung sowie aktuelle Verwendungsnachweise-- anfordern müssen. Es fehlt aber jeder Vortrag dahin gehend, aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, jew. m.w.N.). Aus maßgeblicher Sicht des FG war vielmehr der entscheidungserhebliche Sachverhalt infolge umfangreicher Auflagen im Klageverfahren in ausreichendem Umfang festgestellt. Die von der Rechtsansicht der Klägerin abweichende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen vermag die Rüge der unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht zu rechtfertigen.
3. Soweit die Klägerin lediglich in allgemein gehaltener Form die aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG rügt, vermag dies gleichfalls keinen Verfahrensfehler zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).
Ende der Entscheidung
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