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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: III B 163/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.
1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils zu begründen. In der Begründung muss ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darauf sind die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der dem Urteil des Finanzgerichts (FG) beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
2. Die von den Klägern innerhalb der mit der Zustellung des von ihnen angefochtenen Urteils am 7. November 2001 in Lauf gesetzten und mit Verfügung der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 9. Januar 2002 antragsgemäß bis zum 7. Februar 2002 verlängerten Beschwerdefrist eingereichten Schriftsätze genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.
Die Beschwerde vom 26./28. November 2001 enthält keine über die Beschwerdeeinlegung hinausgehenden Ausführungen. Auch die ergänzenden Angaben in dem Fristverlängerungsantrag vom 3./4. Januar 2002 reichen zur Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht aus. Die Kläger tragen lediglich vor, nach dem Grundsatzurteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 2001 III R 22/00 (BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543) seien Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werde. Sie weisen darauf hin, dass sie lediglich eine privatärztliche Bescheinigung eingereicht hätten und nunmehr bemüht seien, ein nachträgliches amtsärztliches Attest zu erhalten. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet. Insbesondere wird nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage die Kläger nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543 noch für klärungsbedürftig halten. Mit ihrem Schriftsatz vom 14./15. Januar 2002 haben die Kläger schließlich nur zwei amtsärztliche Bescheinigungen ohne weitere Ausführungen nachgereicht.
Trotz des Hinweises der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 14. Februar 2002, dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 7. Februar 2002 abgelaufen sei, sowie auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO haben die Kläger entgegen der Ankündigung in ihrem Schriftsatz vom 3./4. Januar 2002 keine weitere Beschwerdebegründung eingereicht.
Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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