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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: III B 167/07
Rechtsgebiete: EStG, AufenthG


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2
AufenthG § 60a
AufenthG § 60a Abs. 1
AufenthG § 104a
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 23a
AufenthG § 24
AufenthG § 25 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 4
AufenthG § 25 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der aus dem Irak stammende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine beiden Kinder seit Januar 2005 Kindergeld. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2005 wurde ihm der Flüchtlingsstatus aberkannt, daraufhin wurde die Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 6. Juli 2006 nicht verlängert. Fortan hielt sich der Kläger aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Duldung in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) auf.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab September 2006 auf, weil der Kläger nicht mehr über einen ausreichenden Aufenthaltstitel verfügt habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO).

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam.

1. Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

Mit der nach § 60a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auf sechs Monate befristeten erneuerbaren Duldung wird nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt --Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebungsstopp-- und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt (s. Senatsurteil in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234). Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet es nicht, in Fällen, in denen ein Ausländer rechtmäßig oder rechtswidrig in die Bundesrepublik einreist und damit zu rechnen ist, dass er auf absehbare Zeit nicht mehr ausreist, von Anfang an oder nach einer gewissen Zeit Kindergeld zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt auszugehen sei. Vielmehr kann bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 457).

2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Personenkreis, der nicht von der Altfallregelung des § 104a AufenthG profitiere, sich aber dennoch auf lange Zeit mit Duldungsstatus in der Bundesrepublik aufhalten werde, zu Unrecht und unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von der Kindergeldberechtigung ausgeschlossen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

3. Die ebenfalls formulierte Rechtsfrage, "ob der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum die Befugnis einräumt, im Ergebnis Angehörige bestimmter Staaten prinzipiell von der Integrationsabsicht auszunehmen und durch entsprechende Weisungen vom Familienausgleich auszuschließen", zielt darauf ab, dass nach Behauptung des Klägers aufgrund einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern irakischen Staatsangehörigen grundsätzlich keine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Die Frage, ob aufenthaltsrechtliche Titel, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, zu Recht oder zu Unrecht von den Ausländerbehörden verweigert worden sind, ist im Verfahren über die Gewährung von Kindergeld nicht zu prüfen und könnte daher auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, das der Kläger mit seiner Beschwerde erreichen will.

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