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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: III B 169/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
EStG § 33
EStG § 33a Abs. 5
EStG § 33a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

2. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Anwendung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch § 33a Abs. 5 EStG ausgeschlossen wird, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung, die auch die gesamte Schulausbildung mitumfasst, handelt. Nur in Ausnahmefällen werden durch außergewöhnliche Umstände anfallende zusätzliche besondere Aufwendungen nicht durch die Pauschalregelung in § 33a Abs. 2 EStG abgegolten. Dies kann insbesondere bei Krankheitskosten, die einem unterhaltspflichtigen Dritten entstehen, der Fall sein (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752).

Bei den Aufwendungen für den Schulbesuch muss es sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln, d.h. sie müssen ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen. Hingegen werden Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewandt werden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit sind, steuerlich nicht nach § 33 EStG anerkannt (BFH-Beschluss in BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752; ferner zu sog. Präventionskosten auch BFH-Beschluss vom 25. März 2003 III B 67/02, BFH/NV 2003, 1167). § 33 EStG ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein Kind aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen in einer Privatschule untergebracht wird. In derartigen Fällen entstehende Kosten sind solche der Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962; BFH-Beschlüsse vom 17. August 1998 III B 92/97, BFH/NV 1999, 306, m.w.N.; in BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752). Aufwendungen, die lediglich die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und durch die nur ganz allgemein einer psychischen Belastung vorgebeugt werden soll, erfüllen ebenfalls nicht den Tatbestand des § 33 EStG.

Danach ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass keine außergewöhnlichen Belastungen durch vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Maßnahmen begründet werden.

Hat der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Ausbildungsfreibetrag steuerlich entlastet. Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Kinderleistungsausgleichs und nach § 33a Abs. 2 EStG zur Abgeltung grundsätzlich aller durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen schließen es grundsätzlich aus, für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes zusätzliche Kosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278, m.w.N.; vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212; BFH-Beschluss in BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752).

Sie sind selbst dann nicht zu berücksichtigten, wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen (BFH-Beschluss in BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752).

Der Senat (Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N.) hat darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines grundsätzlich zu erbringenden amtsärztlichen Nachweises der medizinischen Notwendigkeit bemerkt, dieser solle die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen sei, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung und Linderung einer Krankheit dienten, sondern mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt würden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 28. Februar 1964 VI 314/63 U, BFHE 79, 104, BStBl III 1964, 270).

Der Gesetzgeber ist im Übrigen von Verfassungs wegen auch nur verpflichtet, Unterhaltszahlungen in Höhe des Existenzminimums steuerlich zu verschonen, nicht aber die im Einzelfall bürgerlich-rechtlich geschuldeten --höheren-- Unterhaltsaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, 659; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, 178, m.w.N.; ferner BFH-Urteile vom 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

Die Kläger haben sich mit dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch das Schrifttum ganz überwiegend zustimmt (vgl. Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 33 Rz. 35 "Internat" und "Kinder"; Heger in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 142; Stöcker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 762 und 763; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 33 Rz. 100 "Auswärtige Unterbringung"), nicht näher auseinander gesetzt und keinen danach bestehenden weiteren oder erneuten Klärungsbedarf dargetan.

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der BFH bislang noch nicht über einen mit dem Streitfall genau vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 306).

3. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 12/03, BFH/NV 2003, 1575).

Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen in gleicher Weise (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 217).



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