Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: III B 169/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts werden keine Zulassungsgründe dargetan (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.).
Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst nur Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch Verfahrensverstöße der Finanzbehörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1214).
Mit der Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt Z) sei gar nicht sachlich für die Entscheidung über den Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen zuständig gewesen, sondern das Grenzzollamt X, wird allenfalls die Fehlerhaftigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Entscheidung der Finanzbehörde geltend gemacht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.