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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: III B 171/05
Rechtsgebiete: InvZulG, FGO, BGB
Vorschriften:
InvZulG § 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
BGB § 95 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb seit 1990 in gemieteten Räumen eine Praxis für Physiotherapie. Im Jahr 1992 ließ sie die Öfen aus den Praxisräumen entfernen und eine Gasheizungsanlage einbauen. Nach dem Mietvertrag war der Vermieter der Klägerin berechtigt, von ihr bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen oder die von ihr geschaffenen Einrichtungen bzw. baulichen Veränderungen zu übernehmen.
Die Klägerin beantragte u.a. für den Einbau der Gasheizungsanlage eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab; der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Gasheizungsanlage sei als Gebäudebestandteil (§ 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) kein bewegliches Wirtschaftsgut (§ 2 Satz 1 InvZulG 1991). Die Anlage sei keine Betriebsvorrichtung, da sie nicht unmittelbar und vorwiegend auf den Gewerbebetrieb der Klägerin bezogen sei, sondern in erster Linie die Funktion gehabt habe, das Gebäude als solches besser nutzbar zu machen. Auch sei die Anlage kein Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 2 BGB). Bei objektiver Betrachtung habe die Anlage einen Dauerzweck --die Beheizung der Mieträume-- zu erfüllen gehabt. Der Wille der Klägerin, die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude einzufügen, sei im Streitfall nicht ersichtlich. Ein solcher Wille ergebe sich nicht aus der mietvertraglichen Regelung, da danach das Recht, über den Verbleib der eingefügten Anlage zu entscheiden, allein beim Vermieter gelegen habe. Die Gasheizungsanlage sei zudem nicht für ganz spezielle Zwecke der Klägerin eingebaut worden. Die Heizung habe vielmehr auch dem Zweck des Vermieters gedient, der Klägerin nutzbare Räume zur Verfügung zu stellen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich die Klägerin auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil stehe im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 23. März 1990 III R 63/87 (BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751). Die Gasheizungsanlage sei danach eine Betriebsvorrichtung, da für die Behandlung der Patienten eine Raumtemperatur von mindestens 21°C erforderlich sei und die Anlage somit ganzjährig einen reibungslosen Betriebsablauf garantiere. Auch weiche das FG-Urteil von dem BFH-Urteil vom 4. Dezember 1970 VI R 157/68 (BFHE 101, 5, BStBl II 1971, 165) ab. In diesem Urteil habe der BFH der Beurteilung zugestimmt, dass es sich bei einer Heizungsanlage um einen Scheinbestandteil handele. Das FG verkenne, dass die Heizungsanlage nur für den speziellen Zweck der Klägerin eingefügt worden sei. Auch habe das FG den Vortrag der Klägerin, die Gasheizungsanlage hätte das Mietverhältnis überdauert und ohne großen Aufwand wieder entfernt werden können, falsch gewürdigt.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
Eine Divergenz des FG-Urteils zu dem BFH-Urteil in BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751 liegt nicht vor, weil die Entscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3., m.w.N.). Das BFH-Urteil betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schallschutzvorrichtungen an Decken oder Wänden innerhalb eines Gebäudes ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein können. Der Einbau von Schallschutzvorrichtungen ist indes kein mit dem Einbau einer Gasheizungsanlage vergleichbarer Sachverhalt.
Das FG-Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 101, 5, BStBl II 1971, 165 ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der BFH in diesem Urteil nicht entschieden, dass eine von einem Mieter eingebaute Gasheizungsanlage ein Scheinbestandteil i.S. des § 95 Abs. 2 BGB ist. Der BFH hat vielmehr ausgeführt, für die Beurteilung, ob eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sei, sei nicht nur auf die zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen abzustellen. Die Beurteilung müsse vielmehr die Gesamtheit aller Umstände umfassen. Maßgebend sei nicht die individuelle Willensrichtung der unmittelbar Beteiligten, sondern die aus der Gesamtheit aller Umstände zu gewinnende typische Willensrichtung. Denn nur unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände lässt sich der wirkliche --von den Erklärungen der Parteien oft abweichende-- Wille erkennen.
Eine Heizungsanlage ist danach nicht zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn die Nutzungsdauer kürzer als die voraussichtliche Mietdauer ist. Ist die Nutzungsdauer länger als die voraussichtliche Mietdauer, liegt ebenfalls kein Scheinbestandteil vor, wenn die Anlage durch einen Ausbau bis an die Grenze des Schrottwerts zerstört wird. Auch wenn die Heizungsanlage nach dem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert hat, ist sie nur dann ein Scheinbestandteil, wenn sie für den speziellen Zweck des Mieters eingefügt worden ist und nicht allgemein dazu dient, die Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 101, 5, BStBl II 1971, 165).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG --entgegen der Auffassung der Klägerin-- in seiner Entscheidung ausgegangen und ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Heizungsanlage von der Klägerin nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt wurde. Das FG hat es im Einklang mit der zitierten BFH-Rechtsprechung abgelehnt, aufgrund der mietvertraglichen Regelungen auf einen entsprechenden Willen der Klägerin zu schließen und einen Einbau der Gasheizung für ganz spezielle Zwecke der Klägerin verneint. Mit ihren Ausführungen, das FG habe ihren Vortrag falsch gewürdigt und verkenne, dass die Heizungsanlage nur für den speziellen Zweck der Klägerin eingefügt worden sei, rügt die Klägerin im Grunde eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, welche eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt. Auch ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 133/04, BFH/NV 2006, 938, m.w.N.), liegt im Streitfall nicht vor.
Ende der Entscheidung
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