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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: III B 171/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 132 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.
Er trägt im Wesentlichen vor, zu klären sei die Frage der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484) bzw. die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zweiter Wohnsitz eines minderjährigen Kindes in Deutschland "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes" anzunehmen sei. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) habe seine Tochter im fraglichen Zeitraum neben ihrem Wohnsitz bei ihm und seiner Ehefrau in den USA einen (weiteren) Wohnsitz im Inland innegehabt. Das FG vertrete eine zu enge Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes und des Lebensmittelpunktes eines minderjährigen Kindes. Ein minderjähriges Kind könne neben dem gemeinsamen im Ausland belegenen Wohnsitz mit den Eltern einen weiteren inländischen Wohnsitz innehaben, wenn ein Elternteil, wie im Streitfall er, der Kläger, sowohl im Ausland als auch im Inland arbeite und sein Kind häufig mit nach Deutschland nehme.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.
1. Die vom Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 484 als klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes getrennt lebender Eltern hat der BFH zwischenzeitlich entschieden (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BFH/NV 2005, 1186). Eine grundsätzliche Bedeutung ist daher nicht mehr gegeben.
2. Bereits unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger geltend macht, es sei zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein zweiter Wohnsitz des Kindes in Deutschland anzunehmen sei, wenn ein Elternteil über zwei Wohnsitze verfüge. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substanziierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall auch voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450).
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich weder mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen eines Wohnsitzes im Inland auseinandergesetzt noch im Einzelnen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes die Klärungsbedürftigkeit des Wohnsitzbegriffs in Fällen wie dem vorliegenden aufgezeigt.
Im Übrigen richten sich die Einwendungen des Klägers in erster Linie gegen die Rechtsmeinung des FG, ein am Familienwohnsitz im Ausland wohnendes minderjähriges Kind begründe durch Begleitung eines Elternteils auf Reisen nach Deutschland und einen vorübergehenden Kindergartenbesuch sowie Ferienaufenthalte in Deutschland dort keinen Wohnsitz. Damit wendet sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit solchen Einwänden, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können, wird kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Ob ein Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder im Inland hat, hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 17. März 2006 III B 67/05, BFH/NV 2006, 1255).
Ende der Entscheidung
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