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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: III B 175/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer bestimmten Rechtsfrage hinaus substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren klärbar ist. Liegen bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949, m.w.N.).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht im Wesentlichen geltend, der Ansatz der Privatnutzung ihres betrieblichen Leasingfahrzeugs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der sog. 1-v.H.-Methode und die Berücksichtigung der Aufwendungen für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach der sog. 0,03-v.H.-Methode führe zu einer Übermaßbesteuerung, da die pauschalen Wertansätze in ihrem Fall zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs führten, obwohl sie, die Klägerin, ihr Fahrzeug zu 77 v.H. betrieblich nutze. Auch werde sie im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, der sein eigenes Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutze, schlechter gestellt.

Mit diesen Einwendungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Es fehlt sowohl an Angaben zu unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder Schrifttum sowie an einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung. Wie der Senat in dem Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) ausgeführt hat, begegnet die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG normierte Typisierung schon deshalb keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Steuerpflichtige der Anwendung der sog. 1-v.H.-Methode durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausweichen kann. Ferner hat der BFH mit Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 55/01 (BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751) entschieden, die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als ein vergleichbarer Arbeitnehmer höhere Beträge hätte absetzen können. Die Klägerin geht in ihrer Beschwerdebegründung auf diese Rechtsprechung nicht ein.

Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht den Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 v.H. statt mit 0,02 v.H. des Listenpreises ihres Fahrzeugs angesetzt, macht sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Mit Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des FG wird die grundsätzliche Bedeutung nicht belegt (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).

2. Auch soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels des FG begehrt, ist ihre Rüge nicht schlüssig. Denn die Klägerin hat nicht, wie es für eine Verfahrensrüge erforderlich ist, die Tatsachen dargestellt, die nach ihrer Meinung den Mangel ergeben (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805). Abgesehen davon erhebt sie diese Rüge erst in dem Schriftsatz vom 9. März 2004, der erst nach Ablauf der mit der Zustellung des Urteils des FG am 3. Dezember 2003 in Lauf gesetzten zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (Fristablauf 3. Februar 2004) eingegangen ist.



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