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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: III B 175/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 130 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde 1998 durch Haftungsbescheid für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Haftung genommen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem er vortrug, eine GbR habe nie bestanden, wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 2001 als unbegründet zurück. Eine Klage erhob der Kläger nicht.

Im Mai 2005 beantragte der Kläger die Rücknahme des Haftungsbescheides. Er vertrat die Auffassung, dass dieser nichtig und rechtswidrig sei, weil er an der GbR nicht beteiligt gewesen sei, die Steuerschulden der GbR aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis ihm nicht zugerechnet werden könnten und das FA sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Bescheide fehlerhaft bekanntgegeben habe.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Haftungsbescheid sei nicht nichtig. Einwände gegen die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides könnten nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Die Ablehnung der Rücknahme durch das FA sei nicht ermessensfehlerhaft, da außer einer möglicherweise von Anfang an gegebenen Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides, die jedoch nicht erkennbar sei, keine nach seiner Bestandskraft eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände geltend gemacht worden seien. Die vom Kläger vorgelegten Abschriften zivil- und strafgerichtlicher Urteile widerlegten seine Beteiligung an der GbR nicht, zudem hätte der Kläger sie bereits im Verfahren gegen den Haftungsbescheid vorlegen können.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, da das FG seiner Verpflichtung, die Ermessensausübung des FA zu überprüfen (§ 102 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht nachgekommen sei. Das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, auf diesem Verfahrensmangel beruhe sein Urteil. Das FA habe bestätigt, dass er --der Kläger-- bereits drei Jahre vor Erlass des Haftungsbescheides am 30. November 1995 telefonisch und schriftlich am 4. Dezember 1995 erklärt habe, nicht an der GbR beteiligt zu sein. Eine Kopie des Schreibens vom 4. Dezember 1995 sei erst nach Durchsicht der Unterlagen eines zwischenzeitlich verstorbenen Rechtanwaltes in seinen Besitz gelangt. Das FA habe dies pflichtwidrig beim Erlass des Haftungsbescheides nicht beachtet.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.

Die vom Kläger gerügte Abweichung von der BFH-Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) liegt nicht vor. Das FG hat von einer Überprüfung der Ermessensausübung des FA nicht abgesehen, sondern ist nach umfangreicher Erörterung zu dem Ergebnis gelangt, die Ablehnung der Rücknahme des Haftungsbescheides sei i.S. des § 130 Abs. 1 der Abgabenordung nicht ermessensfehlerhaft. Die Auffassung des FG, dass Einwände gegen die Rechtmäßigkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könnten, und bei Abwägung der materiellen Gerechtigkeit und des durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfriedens nur eine nachträgliche Änderung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel dessen Rücknahme erfordere, sofern nicht der Adressat wegen besonderer Umstände von der Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).

2.

Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es die Umstände seines Bestreitens einer Gesellschafterstellung am 30. November und am 4. Dezember 1995 nicht gewürdigt hat. Insoweit ist schon nicht erkennbar, wieso es auf dieses Bestreiten ankommen könnte, da die fehlende Gesellschafterstellung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides entgegenstünde, die das FG aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH für letztlich unerheblich hielt. Im Übrigen hat das FG dargelegt, dass der Kläger im Strafverfahren die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages und die Beteiligung an dem zugunsten der GbR begangenen Subventionsbetrug eingeräumt habe.

Ende der Entscheidung

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