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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: III B 176/04
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 3 | |
AO 1977 § 162 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 62a |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Steuerbevollmächtigter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin unterhielt einen Betrieb für Autovermietung und Autoleasing. Die Kläger ermittelten ihren Gewinn jeweils nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daneben erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1991, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen mangels eingereichter Steuererklärung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) geschätzt hatte, gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt und ermäßigte die Einkommensteuer 1991 auf ... €.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, es sei ihm mangels ausreichender Informationen nicht möglich, die Beschwerde zu begründen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger werde daher Bezug genommen auf die Ausführungen der Kläger zur Sache in den Schriftsätzen vom 31. Dezember 2004, 11. Januar 2005 und 15. Januar 2005.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Unzulässigkeit der Beschwerde beruht darauf, dass sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62a FGO begründet worden ist.
1. Innerhalb der bis zum 27. Februar 2005 verlängerten und am 28. Februar 2005 abgelaufenen Begründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich auf die von den Klägern selbst gefertigten Schriftsätze Bezug genommen, ohne eine eigene Stellungnahme abzugeben.
2. Dieses Verfahren genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 62a FGO gebotene Vertretung durch Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision können nur die in § 62a FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam einlegen und begründen. Dabei genügt es nicht, wenn die Beschwerdeschrift bzw. die Beschwerdebegründung von einem nach dieser Vorschrift postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist; die Beschwerdebegründung muss vielmehr erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
Ende der Entscheidung
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