Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: III B 18/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes seien nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der betreffenden Maßnahmen deren medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bescheinigt werde. Die Kläger meinen, die Anforderungen an die Nachweispflicht der Steuerpflichtigen würden überzogen, wenn ein entsprechendes Attest bereits vor Beginn der Therapie vorliegen müsse.

Mit diesen Ausführungen haben die Kläger keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO dargelegt. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils des FG können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nicht begründen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192, m.w.N.) In der Beschwerdebegründung ist vielmehr schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511, m.w.N.). Diesen Erfordernissen genügen die Darlegungen der Kläger, mit denen sie lediglich Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des FG vortragen, nicht. Auch ihr Vorbringen, der BFH habe erstmals im Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95 (BFH/NV 1997, 337) --das erst nach Beginn der therapeutischen Maßnahmen im Sommer 1997 bekannt geworden sei-- ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Heilbehandlung gefordert, richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht. Darüber hinaus wäre der Einwand auch deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde geltend gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2002 X B 178/01, BFH/NV 2002, 1339, m.w.N.).

2. Auch die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt. Wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, sind u.a. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen anzugeben und es ist darzulegen, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger nicht gerecht. Sie weisen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen lediglich auf ihren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag und darauf hin, eine therapeutische Behandlung ihres Sohnes sei notwendig gewesen. Es fehlen indes Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das FG bei Durchführung der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Kläger verkennen, dass das FG bereits deshalb die Klage abgewiesen hat, weil die Kläger vor der Therapie kein amtsärztliches Attest eingeholt hatten. Auf den Nachweis der Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung durch die Aussage des Leiters des Internats, in dem der Sohn der Kläger untergebracht war, kommt es daher nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG nicht an.

Im Übrigen haben die Kläger auch nicht, wie es für eine ordnungsgemäße Rüge des Übergehens eines Beweisantrags erforderlich gewesen wäre, angegeben, dass sie die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt haben (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück