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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: III B 181/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Begründung ihrer Beschwerde nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingereicht. Auf Antrag ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2005 wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 14. Januar 2006 verlängert. Dies wurde den früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 mitgeteilt. Die von ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerdebegründung ist indes erst am 30. Januar 2006 und somit nach Fristablauf beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Begründungsfrist liegen nicht vor. Der Beteiligte muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 26. November 2004 VIII B 77/03, BFH/NV 2005, 331, m.w.N.). Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, aufgrund derer es ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen wäre, entweder selbst fristgerecht eine Beschwerdebegründung einzureichen oder, wenn sie dies ablehnten, für einen fristwahrenden Begründungsschriftsatz durch einen anderen Prozessbevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Niederlegung des Mandats fällt ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich und hinderte sie nicht daran, entsprechend tätig zu werden. Dass es der Klägerin selbst, wie sie geltend macht, nach der Mandatsniederlegung nicht mehr möglich war, einen Bevollmächtigten mit der Fristwahrung zu beauftragen, kann sie, da sie das Verhalten ihrer bisherigen Prozessbevollmächtigten zu vertreten hat, nicht entlasten.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich auch aus der von den neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Fristablauf eingereichten Beschwerdebegründung kein hinreichender Grund für die Zulassung der Revision ergibt. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO geltend gemacht (Senatsbeschluss vom 17. März 2006 III B 67/05, BFH/NV 2006, 1255). Ein Revisionszulassungsgrund ist im Übrigen auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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