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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: III B 185/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung einer an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.).

In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.; vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich bereits nicht mit der Rechtsprechung des BFH zum Wegfall des Zählkindervorteils (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.) sowie mit dem Fachschrifttum auseinander gesetzt.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe sich nicht ausreichend mit den verfassungsrechtlichen Fragen auseinander gesetzt und deshalb die Rechtsweggarantie verletzt, ist gleichfalls kein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet.

In Betracht kann insoweit eine Rüge nach § 119 Nr. 6 FGO kommen, weil die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei.

Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO sind Urteile zu begründen. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO).

Entscheidungsgründe fehlen daher, wenn die Beteiligten die getroffene Entscheidung nicht auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin überprüfen können. Das kann der Fall sein, wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die angefochtene Entscheidung stützt.

Indes hat das FG zunächst auf das Urteil des BFH vom 19. August 2003 VIII R 60/99 (BFH/NV 2004, 320) zur Verfassungsmäßigkeit des Obhutsprinzips im Kindergeldrecht Bezug genommen. Die dort anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vorgenommene rechtliche Prüfung überträgt das FG auch auf die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Zählkindervorteils bei Haushaltswechseln des Kindes.

Ob diese Übertragung der Rechtsausführungen des VIII. Senats des BFH sachlich gerechtfertigt ist, kann indes nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443; vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491).

In welcher Ausprägung die aus Art. 19 Abs. 4 GG sich ergebende sog. Rechtsweggarantie verletzt sein könnte, hat der Kläger nicht näher dargelegt.

Ende der Entscheidung

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