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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: III B 186/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er für die Streitjahre 2001 und 2003 Aufwendungen für Fahrten zu seinen Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend machte, im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nicht, dass der Kläger die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens durchgeführt habe oder dass die Fahrten den Zweck verfolgten, eine Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen. Außerdem sei im Jahre 2003 die Pflege der Eltern durch die Unterbringung im Pflegeheim sichergestellt gewesen. Auch liege für dieses Jahr kein zeitnah erstelltes ärztliches Gutachten vor.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts sowie mangelnde Sachaufklärung geltend. Er trägt vor: Es sei unvernünftig, zeitnahe Gutachten zum Nachweis in Auftrag zu geben. Dadurch würde die erstrebte steuerliche Entlastung im Wesentlichen zunichte gemacht. Insofern lägen gewichtige gegen die bisherige Rechtsprechung sprechende Gesichtspunkte vor. Die Nachweise könnten nicht ausschließlich durch Gutachten erbracht werden. Das FG hätte daher die vorgelegten Atteste anerkennen oder den Sachverhalt weiter aufklären müssen, etwa --wie von ihm, dem Kläger, schriftsätzlich beantragt-- durch die Vernehmung der Ärzte, die die Atteste ausgestellt hätten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO. Dazu sind substanzielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189; Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat nicht, wie es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. des Erfordernisses einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich gewesen wäre, sich mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum und mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Sein Argument, in der Rechtsprechung sei bisher nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Erfordernis der Vorlage eines zeitnahen ärztlichen Attests die steuerliche Entlastung im Wesentlichen zunichte machen könne, hat er nicht belegt. Im Übrigen erhebt der Kläger lediglich Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
2. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger --ausweislich der Niederschrift-- die unterlassene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217, m.w.N.). Hat das FG --wie hier-- die beantragten Beweise weder vorher noch in der mündlichen Verhandlung erhoben, muss dieses Unterlassen im Termin der mündlichen Verhandlung gerügt werden.
Soweit der Kläger davon ausgeht, das FG hätte --unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist die Rüge nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Auch hat der Kläger nicht dargetan, aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, nachdem er --wie dargelegt-- seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten hat (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 147/05, BFH/NV 2006, 968).
Ende der Entscheidung
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