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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: III B 187/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 129 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.
Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, sondern ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde nicht gegeben sei.
Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist auch nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO auszulegen oder umzudeuten.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die einfache Beschwerde grundsätzlich beim FG einzulegen. Weder aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Juni 2004 noch aus dem Antragsbegehren, den Beschluss aufzuheben, lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen eigentlich nur eine Gegenvorstellung beim FG hätten erheben wollen.
Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.).
3. Eine Umdeutung in eine außerordentliche Beschwerde kommt nach der im Jahr 2004 entsprechend anwendbaren Neuregelung im Zivilprozessrecht (§ 321a ZPO) auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2004 I B 81, 82/04, BFH/NV 2005, 223, m.w.N.; vom 20. November 2003 III B 144/03, nicht veröffentlicht, juris).
Soweit der IV. Senat des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde als statthaft angesehen hat, als die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben (ferner BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
Ende der Entscheidung
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