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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: III B 187/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 251 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte mit ihrer Klage Kindergeld für ihren Sohn für die Monate Januar bis Juni 2003. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 2. November 2006 durch den Berichterstatter nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren III R 6/06, 9/06 und 37/06 angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist mangels Beschwer der Klägerin unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen. Der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (vgl. zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO z.B. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51, m.w.N., sowie Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 26; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 251 Rz 4; MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 251 Rz 20).
Im Streitfall hat das FG das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim BFH anhängigen Verfahren III R 6/06, 9/06 und 37/06 angeordnet. Zwei der Verfahren hat der BFH inzwischen durch Urteile vom 28. November 2006 III R 6/06 (BFH/NV 2007, 338) und vom 15. März 2007 III R 37/06 (BFH/NV 2007, 1483) entschieden, das Verfahren III R 9/06 hat sich durch Rücknahme der Klage erledigt. Das Ruhen des Verfahrens ist damit beendet und der angefochtene Beschluss hat seine Wirkung verloren. Dies hat zur Folge, dass die Beschwer der Klägerin entfallen ist.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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