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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: III B 188/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 129 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Oktober 2001 bis November 2002 und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das AdV-Verfahren wies das Finanzgericht (FG) mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrages durch Beschluss ab.

In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses weist das FG auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.

Namens der Antragstellerin erhoben die Prozessvertreter gegen den Beschluss Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 teilen sie nach Akteneinsicht beim FG mit, die "Beschwerde" habe die Antragstellerin als Gegenvorstellung zur Sachbehandlung des FG verstanden wissen wollen und keineswegs als Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof (BFH).

Die Beschwerde ist unstatthaft (§ 128 Abs. 2 FGO) und deshalb als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO). Darüber sind die Prozessvertreter der Antragstellerin ausdrücklich durch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung belehrt worden.

2. Die Beschwerde kann auch nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO ausgelegt oder umgedeutet werden.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die einfache Beschwerde regelmäßig beim FG einzulegen.

Weder aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Juni 2004 noch aus dem Antragsbegehren, den Beschluss des FG aufzuheben, lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Prozessvertreter namens der Antragstellerin eigentlich eine Gegenvorstellung beim FG hätten erheben wollen. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschluss vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.).

3. Eine Umdeutung in eine außerordentliche Beschwerde kommt nach der im Jahr 2004 entsprechend anwendbaren Neuregelung im Zivilprozessrecht (§ 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO) auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2004 I B 81, 82/04, BFH/NV 2005, 223, m.w.N.; vom 20. November 2003 III B 144/03, nicht veröffentlicht, juris).

Soweit der IV. Senat des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde als statthaft angesehen hat, als die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben (ferner BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).

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