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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: III B 188/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 32 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wurde nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.). Macht ein Beschwerdeführer geltend, eine Norm sei verfassungswidrig, so genügt es nicht, den Verfassungsverstoß zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089, und vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303). Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533, und in BFH/NV 2006, 303).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Den Ausführungen des Klägers lässt sich entnehmen, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die fehlende Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung des Kinderfreibetrages zwischen nicht verheirateten Eltern zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung gegenüber verheirateten Eltern (Art. 3 Abs. 1 GG) und zu einer Benachteiligung nichtehelicher Kinder führt (Art. 6 Abs. 5 GG). Es ist jedoch bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Abschaffung des eine solche Übertragung ermöglichenden § 32 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes a.F. durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 1959, BStBl I 1995, 786) verfassungskonform war (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137; BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 VIII B 157/01, BFH/NV 2002, 1566, und vom 8. April 2003 VIII B 2/03, BFH/NV 2003, 917). Der Kläger hätte darlegen müssen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Auf eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG kann er sich ohnehin nicht berufen, da dieses Grundrecht den Vater eines nichtehelichen Kindes nicht schützt (Beschluss des BVerfG vom 30. November 1988 1 BvR 37/85, BVerfGE 79, 203, 209).

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