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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: III B 189/05
Rechtsgebiete: SGB VI, FGO, EStG
Vorschriften:
SGB VI § 48 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 19 Abs. 2 | |
EStG § 22 Nr. 1 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) absolvierte von September 1998 bis August 2001 eine Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Im Jahr 2000 bezog sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 15 346 DM. Außerdem erhielt sie eine Halbwaisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gemäß § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Das Finanzgericht (FG) wies die auf Zahlung von Kindergeld gerichtete Klage ab. Die Tochter habe Einkünfte und Bezüge von mehr als 13 500 DM gehabt. Die Ausbildungsvergütung sei lediglich um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu mindern, so dass 13 346 DM verblieben. Die Halbwaisenrente von monatlich 449 DM sei in voller Höhe anzurechnen, eine Minderung um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge komme nicht in Betracht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG-Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) ab. Danach sei nicht von der Bruttovergütung auszugehen, sondern von der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Ausbildungsvergütung in Höhe von 12 207 DM. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages verblieben 10 207 DM. Zuzüglich der wegen des Versorgungs-Freibetrages mit 60 v.H. anzusetzenden Halbwaisenrente beliefen sich die Einkünfte und Bezüge der Tochter auf 13 440 DM.
Soweit zunächst auch über Kindergeld für Januar bis August 2001 gestritten wurde, hat sich das Verfahren erledigt (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006 III B 121/05).
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 sind zwar die Einkünfte von Kindern für die Grenzbetragsberechnung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung vom Beschluss des BVerfG kommt aber nicht in Betracht, weil das FG-Urteil nicht auf der Abweichung beruht und die divergierend beantwortete Rechtsfrage deshalb in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570; vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; so auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 59).
Die Einkünfte und Bezüge der Tochter überschreiten auch dann den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn die Sozialversicherungsbeiträge von ihren Einkünften abgezogen werden. Denn die von der BfA gezahlte Halbwaisenrente ist eine Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 EStG. Sie wird nicht aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses des Elternteils gewährt und gehört deshalb entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu den Waisengeldern nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die um den Versorgungs-Freibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu mindern sind (zur Rechtslage ab 2002 vgl. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Deshalb war die Halbwaisenrente mit dem Ertragsanteil (abzüglich Werbungskosten) bei den Einkünften und mit dem Kapitalanteil (abzüglich Kostenpauschale in Höhe von 360 DM gemäß R 190 Abs. 5 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999) bei den Bezügen zu erfassen; dem steht nicht entgegen, dass die Rente Unterhaltsersatzfunktion hat (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489 betr. Vollwaisenrente; vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525 betr. Halbwaisenrente, und vom 22. Mai 2002 VIII R 82/00, BFH/NV 2002, 1298; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 VIII B 197/04, BFH/NV 2005, 867 betr. Unfall-Hinterbliebenenrente).
Ende der Entscheidung
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