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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: III B 19/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative |
Gründe:
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe betreffen nur die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1992 und 1993. Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1994, die ebenfalls Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils waren, macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend. Der Senat geht insoweit nicht von einer teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde aus. Er ist vielmehr der Auffassung, dass der Kläger --auch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt hat-- die Zulassung der Revision nur zur Überprüfung der Streitjahre 1992 und 1993 begehrt. Da der dem finanzgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Streitgegenstand teilbar ist, durfte der Kläger seine Beschwerde beschränken und der Senat die Revision lediglich im Umfang dieses eingeschränkten Revisionsbegehrens zulassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2000 VII B 24/99, BFH/NV 2000, 1220).
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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