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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: III B 19/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer bestimmten Rechtsfrage hinaus substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu ist in der Beschwerdebegründung konkret darauf einzugehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949, m.w.N.).
Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) von seinen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Florida lediglich die Kosten für einen Sprachkurs als Betriebsausgaben anerkannt hat. Er trägt im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland könnten nicht für sich betrachtet werden. Auch bei den geltend gemachten Kosten für Flug, Unterbringung, Verpflegung und Mietwagen sei eine eindeutige und ausschließliche betriebliche Veranlassung gegeben. Denn sie hätten dem Aufbau einer Repräsentanz eines Reiseunternehmens in Florida gedient. Durch die Nichtanerkennung dieser Ausgaben als Betriebsausgaben werde er, der Kläger, gegenüber bereits etablierten Reiseunternehmen benachteiligt, die solche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen könnten.
Mit diesen Einwendungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Es fehlt sowohl an Angaben zu unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder Schrifttum sowie an einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines Sprachkurses im Ausland bzw. zu Kosten für Auslandsaufenthalte, die neben einem beruflichen Bezug auch touristische Elemente zum Inhalt haben (vgl. zu Sprachaufenthalten z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; zur Abgrenzung beruflicher von privaten Auslandsreisen z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18, und vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Der Kläger geht in seiner Beschwerdebegründung auf diese Rechtsprechung nicht ein. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Kern --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, das FG habe den Streitfall unrichtig entschieden. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (BFH-Beschluss vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979).
Ende der Entscheidung
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