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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: III B 19/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 7 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 |
Gründe:
I. Die unverheiratete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Steuerberaterin vornehmlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu ihrem Haushalt gehörte eine im April 1983 geborene Tochter. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog vom Einkommen der Klägerin jeweils den Haushaltsfreibetrag in der gesetzlich geregelten Höhe von 5 616 DM ab. Ihre auf Abzug eines Haushaltsfreibetrages von 12 095 DM für 1996 und 1997, 12 365 DM für 1998 und 13 067 DM für 1999 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Dagegen wendet sich die Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt wird. Bei dem Haushaltsfreibetrag handele es sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um einen zusätzlichen Kinderfreibetrag, sondern um eine als Ersatz für das Ehegattensplitting und die Gewährung zweier Grundfreibeträge gewährte Steuerentlastung. Da auch nicht verheiratete Eltern mit ihren Kindern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stünden, unterliege der Haushaltsfreibetrag nicht der Disposition des Gesetzgebers (BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 2002 1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Die unterbliebene Anpassung an den Grundfreibetrag verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und widerspreche dem Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie es das FG getan hat.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) verstößt der Haushaltsfreibetrag als "zweiter Grundfreibetrag" gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil er die eheliche Erziehungsgemeinschaft gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften benachteilige; der kindbedingte allgemeine Haushaltsmehrbedarf sei bei verheirateten und unverheirateten Eltern gleich und dürfe deshalb steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Die den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern eröffnete Möglichkeit der Zusammenveranlagung mindere deren Benachteiligung nicht. § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes sei mit dem GG unvereinbar, bleibe aber bis zum 31. Dezember 2001 weiterhin anwendbar, weil anderenfalls ein mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch weniger zu vereinbarender Zustand geschaffen würde.
Da eine Erhöhung des Haushaltsfreibetrages die verfassungswidrige Benachteiligung ehelicher Erziehungsgemeinschaften vergrößern würde und das BVerfG die unzureichende Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs bis 1999 und des Haushaltsfreibetrages sowie des Kinderleistungsausgleichs bis 2001 hingenommen hat, ist eine Anhebung des Haushaltsfreibetrages für die Streitjahre ausgeschlossen.
2. Mangels Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FGO zur Rechtsfortbildung erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 41).
Ende der Entscheidung
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